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Ulrich Duchrow

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2004-05-05

Der Gott der EU-Verfassung (Teil III)

Interne Politikbereiche I

Bisher erschienen:
Der Gott der EU-Verfassung (Teil I)
Der Gott der EU-Verfassung (Teil II)

Wichtige Links zum Thema:
EU Verfassungsentwurf deutsch (PDF)
Portal gegen den neoliberalen und militaristischen EU-Verfassungsentwurf

 

Ulrich Duchrow lehrt an der Uiniversität Heidelberg. Er ist einer der Gründer der Initiative KAIROS Europa.

Die internen Politikbereiche (Titel III) führt an - was anderes wäre zu erwarten? - der Binnenmarkt. Dabei werden entfaltet:

1) Freier Dienstleistungsverkehr
2) Freier Warenverkehr
3) Freier Kapital- und Zahlungsverkehr
4) Die Wettbewerbsregeln
5) Die Steuervorschriften
6) Die Rechtsvorschriften

Freizügigkeit und Dienstleistungsverkehr

Zu 1: Ausländische Arbeitnehmer von außerhalb der Union sind von der Freizügigkeit ausgenommen (III.25). Damit bleibt das Problem ausgeklammert, dass Kapital global mobil sein darf, nicht aber die Menschen, die Opfer jener Mobilität sind. Was mögliche Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs von Anbietern innerhalb der Union betrifft, so sind sie "verboten" (III.29). Dieses Verbot kann durch Gesetze auf Anbieter aus Drittländern ausgedehnt werden. Die Liberalisierung der mit dem Kapitalverkehr verbundenen Dienstleistungen der Banken und Versicherungen soll "im Einklang mit der Liberalisierung des Kapitalverkehrs durchgeführt" werden (III.31).

Im Thema der Dienstleistungen liegt ein massives Problem verborgen, das sowohl die soziale Zukunft Europas wie auch der Entwicklungsländer betrifft. Es hängt zusammen mit den GATS-Verhandlungen im Rahmen der WTO. Hier hat die EU von allen Ländern die Liberalisierung (und damit Privatisierung) auch in den "sensiblen" Bereichen der Grundversorgung gefordert (Wasser, Energie, Bildung, Gesundheit, Transport etc.), im Blick auf das Angebot der eigenen Liberalisierung aber diese Bereiche (zunächst) angesichts des wachsenden öffentlichen Drucks ausgeklammert. Die Wirkungen auf die Entwicklungsländer sind bekanntlich verheerend (im bekanntesten Beispiel von Cocha-bamba/Bolivien kam es zu bürgerkriegsartigen Zuständen, weil die Armen das privatisierte Trinkwasser nicht mehr zahlen konnten und wollten).

Aber auch in Europa selbst würde die weitere Liberalisierung und Privatisierung der grundlegenden Dienstlei-stungen, die die EU offenbar anstrebt und die bereits im Verfassungsentwurf enthalten ist, die Tendenz zu einer Spaltung der Gesellschaft in zwei Klassen verschärfen. Kaufkräftige könnten sich dann die Grundversorgung leisten, Nicht-Kaufkräftige nicht.

Waren- und Zahlungsverkehr – Wettbewerb

Zu 2: Im Abschnitt über freien Warenverkehr stecken mindestens zwei Probleme. Einmal kann der Warenver-kehr aus Drittländern beschränkt werden (III.36.2) - ein bekannter gravierender Nachteil für die Agrarprodukte der Entwicklungsländer. Zum anderen lässt sich ein Druck auf öffentliche Einrichtungen in Richtung Privatisie-rung feststellen: "Die Mitgliedsländer formen ihre staatlichen Handelsmonopole derart um, dass jede Diskrimi-nierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Angehörigen der Mitgliedsstaaten ausge-schlossen ist" (III.44).

Zu 3: Im Kapital- und Zahlungsverkehr sind Beschränkungen nicht nur zwischen den Mitgliedsstaaten, sondern auch zwischen ihnen und dritten Ländern verboten. Damit wären nun endgültig politische Instrumente, z.B. gegen spekulative Angriffe auf die Währung, ausgeschlossen.

Zu 4: Der Abschnitt über Wettbewerbsregeln verbietet in Artikel III.55 ausdrücklich, dass Staaten im allgemei-nen Interesse öffentliche Unternehmen besonders fördern können: "Die Mitgliedsstaaten werden in Bezug auf öffentliche Unternehmen und auf Unternehmen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, keine den Bestimmungen der Verfassung und insbesondere deren Artikel I.4.2 (gegen die Diskriminierung von ausländischen Firmen) und den Artikeln III.55 bis III.58 widersprechende Maßnahmen treffen oder beibehalten." Nach III.56 "sind Beihilfen der Mitgliedstaaten oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar".

Hierbei handelt es sich faktisch um einen Anschlag auf das innerhalb der EU besonders in Deutschland ausge-prägte Prinzip der "öffentlichen Daseinsvorsorge" etwa in Form von Subventionen für das staatliche Bildungs-wesen, öffentliche Medien etc. Dieser Aspekt steht in unmittelbarem Zusammenhang mit GATS und der von der EU unterstützten Liberalisierung des Handels mit (bis heute öffentlichen) Dienstleistungen.

Zu 5: Nur die indirekten Steuern sollen harmonisiert werden (III.62), nicht jedoch die direkten Steuern wie z.B. die Unternehmenssteuern. Gerade aber hier müsste auf EU-Ebene das Steuerdumping der Konzerne gestoppt werden, einer der Hauptgründe für die Überschuldung der öffentlichen Haushalte. Insgesamt wird also der Binnenmarkt nicht nur als oberster Politikbereich behandelt, sondern in ihm steht das private, nicht das soziale und öffentliche Interesse an oberster Stelle.

Privatwirtschaftliches Interesse an erster Stelle

Dieser Trend wird noch einmal verschärft in dem zweithöchsten Politikbereich, der Wirtschafts- und Wäh-rungspolitik. Art. III.69.1 stellt fest, dass sie nur einem einzigen Grundsatz verpflichtet ist, dem "Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb". Damit ist die Katze aus dem Sack. Kein Wort mehr von "sozialer" Marktwirtschaft. Diese gehört in die Lyrik der allgemeinen "Werte und Ziele". III.69.2 setzt noch eins drauf durch die "Geld- und Wechselkurspolitik, die beide vorrangig das Ziel der Preissta-bilität verfolgen und unbeschadet dieses Zieles die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Union unter Beachtung des Grundsatzes einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb unterstützen sollen".

Was das alles impli-ziert, wird in den folgenden Artikeln in aller wünschenswerten Deutlichkeit ausgeführt. Dazu gehört u.a. erneut das Verbot, öffentliche Einrichtungen besonders zu fördern (III.74). Damit soll nun eine reine "freie" Marktwirtschaft mit monetaristischer Geldpolitik für Europa in der Verfassung festgeschrieben werden. Neoliberalismus als Verfassungsgut. Das ist es, was auf uns zukommt, wenn diese Ver-fassung in Kraft treten sollte.

Beschäftigung und Sozialpolitik neoliberalen Vorstellungen unterworfen

Nachdem Binnenmarkt sowie Wirtschafts- und Geldpolitik mit gewichtigen eigenen Kapiteln an erster Stelle behandelt wurden, wendet sich nun der Verfassungsentwurf allem übrigen unter der verräterischen Bezeichnung "Die Politik in anderen Einzelbereichen" zu. Das erste "Andere" ist Beschäftigung. Gleich im Einleitungsartikel III.97 werden wir belehrt, wozu in der EU eine Beschäftigungspolitik dient: "Die Union und die Mitgliedstaaten arbeiten ... insbesondere auf die Förderung der Qualifizierung, Ausbildung und Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer sowie der Fähigkeit der Arbeits-märkte hin, auf die Erfordernisse des wirtschaftlichen Wandels zu reagieren." Das heißt im Klartext, Arbeitende und Arbeitsmärkte werden ausschließlich im Blick auf die Anpassung an die (neoliberal globalisierte) "offene Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb" gefördert. Dabei wird "das Ziel eines hohen Beschäfti-gungsniveaus ... berücksichtigt" (III.99.2).

Wie tröstlich angesichts der Tatsache, dass die Durchführungsmaßnahmen der Wirtschaftsliberalisierung und der monetaristischen Geldpolitik in den vorrangigen Kapiteln der Verfassung alle mit Verboten und Sanktionen eisernes Gesetz sind! Das zweite "Andere" ist die Sozialpolitik. Auch sie wird komplett der neoliberal-monetaristischen Wirtschafts- und Geldpolitik untergeordnet. Denn die Union und Mitgliedsstaaten - so wird in Art. III.103 festgestellt - tragen bei der Verfolgung der Sozialpolitik "der Notwendigkeit, die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union zu erhalten, Rechnung". Damit kann sowohl Lohndumping wie das Entlassen der Kapitalseite aus den paritä-tischen Verpflichtungen der solidarischen Sozialsysteme begründet werden.

Geradezu zynisch mutet es an, wenn im gleichen Artikel festgestellt wird, dass das Wirken des Binnenmarktes die Abstimmungen der Sozialordnungen der verschiedenen Mitgliedsstaaten "begünstigen" wird. Denn in der Realität heißt dies, dass sie alle dem Globalisierungsdruck des Sozialabbaus unterworfen werden. Für den "Europäischen Sozialfonds" wird darüber hinaus die Flexibilisierung der Menschen im Interesse der Wirtschaft als Ziel angegeben, nämlich "die berufliche Verwendbarkeit und die örtliche und berufliche Mobilität der Arbeitnehmer zu fördern sowie die Anpassung an die industriellen Wandlungsprozesse und an Veränderun-gen der Produktionssysteme insbesondere durch berufliche Bildung und Umschulung zu erleichtern" (Art. III.113).

Beim Abschnitt über die Landwirtschaft (III.121ff.) sucht man vergeblich nach Hinweisen auf Verträglich-keitsmaßnahmen hinsichtlich Ökologie und "Dritte Welt". Als oberstes Ziel wird nach wie vor angegeben: "die Produktivität ... durch Förderung des technischen Fortschritts, Rationalisierung der landwirtschaftlichen Erzeu-gung und den bestmöglichen Einsatz der Produktionsfaktoren, insbesondere der Arbeitskräfte, zu steigern" (III.123). Aus den übrigen "anderen" Politikbereichen noch eine Bemerkung zu 5., Umwelt (Art. III.129ff.), und 10., E-nergie (Art. III.157). Franz Alt hat darauf aufmerksam gemacht, dass über ein Zusatzprotokoll zum Euratom-Vertrag nun auch die Atomenergie als privilegierte Energiequelle Verfassungsgut werden soll.[3] Obwohl nur noch vier EU-Staaten langfristig auf Atomstrom setzen, wurde im Verfassungsentwurf die Chance nicht genutzt, für die Zukunft die erneuerbaren Energien zu privilegieren. Das auswärtige Handeln der Union (Titel V des III. Teils der Verfassung) hat mehrere Unterkapitel. Auch hier ist deren Hierarchie nicht uninteressant: 1. Allgemein anwendbare Bestimmungen, 2. Außen- und Sicher-heitspolitik, 3. Handelspolitik, 4. Zusammenarbeit mit Drittländern und humanitäre Hilfe usw.

Zum letzten Teil der Serie EU-Verfassung: Politikbereiche II

Anmerkung: Die allerletzte Version des Verfassungsvertrages ist gegenüber dem hier besprochenen Entwurf gleich geblieben, allerdings wurde die Nummerierung geändert, diese ist nachzulesen unter Eine kurze Zusammenfassung der Hämmer des EU-Verfassungsvertrages

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Men du! De5 e4r vi t, 2014-05-25, Nr. 6214

Men du! De5 e4r vi tve5! Min ff6rb...de nacke e4r inte be4ttre, se5 i morgon bitti har jag tid hos napeapatrn... Jag ste5r inte ut le4ngre! Fick tom avboka min ridlektion i kve4ll, och det vill inte se4ga lite... Dit brukar jag kunna sle4pa mig, hur illa det e4n e4r... Hoppas du snart e4r be4ttre, annars fe5r du gf6ra som jag, ringa napeapatrn!Kram Carin

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